Internetseiten von Schulen

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Diese Seite informiert Schulleitungen, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Schulträger darüber, welche Anforderungen an eine Schulwebsite gestellt werden – von rechtlichen Grundlagen wie Impressum und Datenschutz über Barrierefreiheit bis hin zu organisatorischen Fragen der Zuständigkeit und Haftung. Im Zentrum stehen praxisnahe Hinweise sowie häufig gestellte Fragen und Antworten.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an Ihr Medienpädagogisches Zentrum, Ihren Datenschutzbeauftragten oder uns, das Landesamt für Schule und Bildung.

Viel Erfolg bei der Umsetzung Ihrer Schulwebsite!

Wozu eine Schulwebsite?

Eine Website unterstützt Schulen dabei, ihren gesetzlichen Auftrag in einer zunehmend digitalen Gesellschaft zeitgemäß zu erfüllen. Sie schafft Transparenz, fördert den Dialog mit der Schulgemeinschaft, unterstützt bei der Schulorganisation und stärkt die schulische Identität. Damit ist sie ein unverzichtbarer Baustein der schulischen Öffentlichkeitsarbeit.

Eine eigene Website kann auch einen Beitrag leisten, die Öffentlichkeit über ihr Schulprogramm und die pädagogische Arbeit zu informieren § 3a Abs. 4 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG). Teilweise geschieht dies bereits über die Schulporträts der Sächsischen Schuldatenbank. Eine eigene Website ermöglicht es Schulen jedoch, Inhalte eigenverantwortlich zu veröffentlichen und so ihre Besonderheiten und Stärken darzustellen. Inhalte können beispielsweise sein:

  • Aktuelle Informationen
  • Darstellung des pädagogischen Profils und besonderer Angebote (z. B. Ganztagskonzepte, Schulsozialarbeit, Fremdsprachenprofil)
  • Präsentation schulischer Projekte, Erfolge und außerschulischer Kooperationen
  • Unterstützung beim Übergang in weiterführende Bildungsgänge (z. B. mit Informationen für Eltern oder künftige Schülerinnen und Schüler)
  • Veröffentlichung von Lernmaterialien oder Projektergebnissen als Ergänzung zum Unterricht
  • Veröffentlichung wichtiger Dokumente (z. B. Hausordnung, Schulordnung usw.)
  • Schulorganisation (z. B. Vertretungspläne, Kontaktdaten, Notfallinformationen usw.)
  • Verknüpfung zu weiteren digitalen Diensten (z. B. Lernplattformen wie LernSax, Notenbuch, GTA-Anmeldung, Essensbestellung etc.)

Was macht eine gute Schulwebsite aus?

Eine gute Schulwebsite überzeugt nicht nur durch die Erfüllung rechtlicher Pflichtangaben (Weitere Informationen finden Sie unter “Welche Pflichtangaben muss eine Schulwebsite beinhalten?“.), sondern vor allem durch eine klare Struktur und relevante Inhalte.

Übersichtlichkeit und einfache Navigation sind dabei entscheidend: Eine gut gegliederte Menüführung mit Hauptpunkten wie Startseite, Aktuelles, Über uns und Kontakt erleichtert Besucherinnen und Besuchern die Orientierung und knüpft an Gewohnheiten und Erwartungen an. Eine Suchfunktion sowie ein Inhaltsverzeichnis für längere Seiten verbessern zusätzlich die Nutzerfreundlichkeit. Das Design sollte responsiv sein und auf verschiedenen Endgeräten wie Smartphones, Tablets und Desktop-Computern reibungslos funktionieren. Auch Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt: Die Website sollte für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten zugänglich sein, beispielsweise durch klare Kontraste, gut lesbare Schriftgrößen, Tastatur-Navigation und die Unterstützung von Screenreadern. Weitere Informationen folgen unten.

Eine gut strukturierte und gepflegte Schulwebsite lebt von relevanten und leicht zugänglichen Informationen. Besonders bewährt haben sich Inhalte wie das Schulprofil oder Leitbild sowie die Bereitstellung organisatorischer Informationen – etwa zu Kontaktmöglichkeiten,  Sprechtagen, sonstigen Terminen, Ferienzeiten, Stundenplänen, Elternbriefen und wichtigen Downloads. Dafür bietet sich bei Bedarf eine Unterscheidung von öffentlichen und internen Informationen an, die beispielsweise über Passwörter oder die Weiterleitung in login-geschützte Umgebungen wie Schullogin und LernSax erfolgen kann. Auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner insb. aus Schulleitung und der Verwaltung sollten schnell auffindbar sein – idealerweise mit Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass Lehrkräfte und sonstiges Personal nicht zur Veröffentlichung sie darstellender Bilder verpflichtet werden dürfen.

Lebendigkeit gewinnt eine Schulwebsite durch Einblicke in das Schulleben – z. B. in Form von Berichten über besondere schulische Aktivitäten, kreative Vorhaben sowie erreichte Ziele und leistet damit auch einen wichtigen Beitrag zu Schulidentität. Dabei ist jedoch besonders auf den Datenschutz (Weitere Informationen finden Sie unter “Welche Datenschutzregeln sind bei Inhalten auf der Schulwebsite zu beachten?“.) zu achten: Werden Bilder von Schülerinnen und Schülern oder anderen Personen veröffentlicht, sind vorherige Einwilligungen, ggf. der Eltern/Personensorgeberechtigten, zwingend erforderlich.

Optional können Newsletter oder Veranstaltungskalender angeboten werden, um aktuelle Informationen gezielt zu verbreiten.

Wer ist für die Schulwebsite verantwortlich?

Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG). Damit fällt die Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit, und damit auch im Internet, grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich, soweit sie den schulischen Auftrag und die inneren Schulangelegenheiten betrifft. Diese Aufgaben können jedoch an Lehrkräfte oder ein Redaktionsteam delegiert werden, wobei die Schulleitung weiterhin für die allgemeine Aufsicht verantwortlich bleibt. Zur Vermeidung von Rechtsverletzungen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen, wie bspw. Belehrungen, zu ergreifen.

Auch der Schulträger hat ein eigenes berechtigtes Interesse an der Außendarstellung der von ihm getragenen Schule, bspw. im Hinblick auf ihre Einbindung in die Gemeinde, die schulische Infrastruktur oder trägerbezogene Rahmenbedingungen.

Die Präsentation einer Schule kann daher entweder gemeinschaftlich auf einer Internetseite erfolgen oder, wie bei einigen Schulen üblich, getrennt, auf einer Internetseite des Schulträgers mit Schwerpunkt auf trägerbezogenen Angelegenheiten sowie auf einer Schulwebsite mit Schwerpunkt auf den inneren Schulangelegenheiten.

Da öffentliche Schulen nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten sind und die Öffentlichkeitsarbeit keine Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, sondern Teil des äußeren Schulbetriebs ist, tritt der Schulträger in beiden Fällen als Diensteanbieter der jeweiligen Schulwebsites auf. Das ist auch der Fall, wenn der Betrieb der Schulwebsite über externe Anbieter erfolgt.

Hieraus ergibt sich, dass der Betrieb und die inhaltliche Gestaltung von Schulwebsites stets einen abgestimmten Prozess zwischen Schulleitung und Schulträger erfordern. Dabei sollte insbesondere vereinbart werden, ob die Darstellung der Schule gemeinsam oder getrennt erfolgt und wer für welche Bereiche der Website zuständig ist.
Zusätzlich besteht für Schulleitung und Schulträger in ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine Rechtspflicht zum Einschreiten, sobald rechtswidrige Inhalte bekannt werden. Dies betrifft insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Eine strafrechtliche Verantwortung kann ebenfalls entstehen, etwa beim Verlinken auf rechtswidrige Seiten. Im Gegensatz zur Amtshaftung trifft strafrechtliche Verantwortung aber ausschließlich die handelnde natürliche Person.

Was Sie als Schule tun können:

  • Klares Rechte- und Rollenkonzept für Veröffentlichungen mit eingeschränkten Publikationsrechten für die jeweiligen Akteure.
  • Definition von klaren Zielstellungen für den Betrieb der Schulwebsite und entsprechende Ausrichtung der Inhalte.
  • Rechtliche Schulung und Belehrung aller mit Publikationsrechten versehenen Kolleginnen und Kollegen.
  • Qualitätsmanagement durch regelmäßige Kontrollen der Seiteninhalte (Daher ist weniger oft mehr.).
  • Vertrauensvolle Abstimmung mit dem Schulträger, ob eine gemeinsame oder getrennte Darstellung stattfinden soll.
  • Im Zweifelsfall mit konkreter Anfrage an das Landesamt für Schule und Bildung unter poststelle@lasub.smk.sachsen.de wenden.

Welche Pflichtangaben muss eine Schulwebsite beinhalten?

Wenn sich eine Schule im Internet präsentieren möchte, müssen rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Die Pflichtinhalte sollten stets aktuell und von jeder Seite der Schulwebsite direkt erreichbar sein – mit maximal zwei Klicks. Idealerweise werden sie fest im oberen oder unteren Seitenbereich verlinkt, sodass sie auf allen Unterseiten sichtbar bleiben. Zudem sollen alle Formulierungen möglichst leicht verständlich sein, da ihr vorderstes Ziel Transparenz ist.

Neben dem Punkt „Impressum“ können die anderen Erklärungen (Haftungsausschluss, Datenschutz- und Barrierefreiheitserklärung, Transparenzhinweis) zur Übersicht auch in einem Punkt „Rechtlichen Hinweise“ versammelt werden, insofern sie dort übersichtlich zugänglich sind.

Verpflichtende Inhalte sind:

Impressum

Die Notwendigkeit zur Anbieterkennzeichnung (Impressum) in Deutschland ergibt sich primär aus zwei Regelwerken:

Zum einen aus § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, ehemals § 5 TMG), der für geschäftsmäßige digitale Dienste gilt.

Zum anderen aus § 18 MStV (Medienstaatsvertrag), der zusätzliche Anforderungen vorsieht, sofern journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte angeboten werden.
Ob diese Vorschriften Anwendung finden, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Internetauftritts ab. Ein Impressum ist daher im besten Fall mit Blick auf die Anforderungen beider Regelwerke anzugeben.

Als Anbieter gilt hierbei diejenige Person und/oder Institution, die aus Sicht der Nutzenden Einfluss auf die Inhalte der Website hat (Weitere Informationen finden Sie unter “Wer ist für die Schulwebsite verantwortlich?“.).

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein sowie klar und vollständig über die Schule informieren. Es enthält den Namen und die Anschrift der Schule, die vertretungsberechtigte Person (Schulleitung), Kontaktdaten, Angaben zum Schulträger sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesamt für Schule und Bildung). Falls die Schule eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr) besitzt, ist diese ebenfalls anzugeben. Staatliche Schulen haben allerdings in der Regel keine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dann fällt diese Pflichtangabe weg. Zusätzlich können Hinweise zum Haftungsausschluss und zum Urheberrecht (inkl. Hinweis zum Text- und Data-Mining) aufgenommen werden.

Hinweis: Es wird empfohlen, auf der Internetseite keine konkreten Rechtsquellen als Grundlage für das Impressum zu benennen (z. B. §18 MStV), um den Aktualisierungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Insbesondere sollten noch häufig zu findende Verweise auf das Telemediengesetz (TMG) entfernt werden, da dieses Gesetz im Mai 2024 außer Kraft gesetzt wurde.

Datenschutzerklärung

Beim Aufruf einer Website werden durch den Webserver automatisch bestimmte technische Zugriffsdaten verarbeitet. Dazu gehören insbesondere die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, die aufgerufene Seite sowie gegebenenfalls die zuvor besuchte Seite (Referrer-URL). Diese Daten werden benötigt, um den technischen Betrieb der Website sicherzustellen.
Sofern auf der Website zusätzliche Angebote wie ein Kontaktformular, ein Newsletter oder eine Kommentarfunktion bereitgestellt werden, werden bei deren Nutzung weitere personenbezogene Daten verarbeitet.
Nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist daher eine Datenschutzerklärung erforderlich. Diese informiert die Nutzerinnen und Nutzer transparent darüber, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden.
Darüber hinaus enthält die Datenschutzerklärung Angaben zur verantwortlichen Stelle sowie Informationen über die Rechte der betroffenen Personen.

Wichtig sind daher folgende Angaben:

  • Kontaktdaten der Schule als Verantwortlicher
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (eine namentliche Nennung ist nicht notwendig, wichtig ist die Kontaktmöglichkeit)
  • Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde (Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, D-01330 Dresden oder Maternistraße 17, 01067 Dresden)

Wenn auf der Schulwebsite Kontaktformulare angeboten werden, müssen spezifische Ausführungen zur Datenverarbeitung erfolgen. Auch wenn eine Schule auf ihrer Website Social Media Profile verlinkt, muss ein entsprechender Passus in der Datenschutzerklärung ergänzt werden. Außerdem muss im Social Media Auftritt ein Link zur Datenschutzerklärung der Schule platziert werden.

Hinweis zu Cookie-Bannern und Einwilligungslösungen:

Cookies sind Informationen von Internetseiten, die auf den Geräten der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert und ausgelesen werden können. Das Speichern und Auslesen von Informationen auf den Geräten der Nutzerinnen und Nutzer ist einwilligungspflichtig, wenn hierfür keine gesetzliche Ausnahme besteht.

Cookies und vergleichbare Technologien, die für den technischen Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind, dürfen ohne Einwilligung eingesetzt werden. In diesen Fällen genügt ein entsprechender Hinweis in der Datenschutzerklärung. Ein Cookie-Banner ist nicht erforderlich.

Ein Cookie-Banner sowie eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer sind erforderlich, wenn Cookies oder vergleichbare Technologien eingesetzt werden, für die keine gesetzliche Ausnahme von der Einwilligungspflicht nach § 25 Abs. 2 TTDSG gilt, bspw. zu Analyse- oder Trackingzwecken durch Web-Analyse-Dienste.
Da Schulen öffentliche Informationsangebote auch mit der Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler bereitstellen und bei ihnen die Mündigkeit zur Einwilligung nicht immer gegeben ist, wird vom Einsatz von Cookie-Bannern und Einwilligungslösungen ohne rechtliche Notwendigkeit abgeraten.

Hinweis: Unter https://www.Datenschutz-schule.info finden Sie eine Checkliste für die Überprüfung der Schulwebsite.

Das folgende Muster stellt eine Minimalvariante dar, die je nach eingesetzter Technologie anzupassen ist.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Öffentliche Institutionen in sind Deutschland verpflichtet, Websites barrierefrei zu gestalten. Dies gilt auch für mobile Anwendungen (Apps) und umfasst auch die in den Anwendungen zum Download bereitgestellten Dokumente.

Schulen sind jedoch nur betroffen, wenn sie über die Website wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen ausschließlich elektronisch anbieten. Darunter fallen beispielsweise:

  • Online-Anmeldung zur Schule
  • Online-Krankmeldung
  • Online-Anmeldung von Wahlfächern

Nicht als Online-Verwaltungsverfahren zählen hingegen:

  • Allgemeine Informationen über die Schule und ihre Projekte
  • Fotos und Berichte von Veranstaltungen
  • Online-Vertretungspläne
  • Verlinkung zu Lernmaterialien
  • Einfache Kontaktformulare
  • Bereitstellung von PDF-Formularen zum Download

Öffentliche Stellen, die zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, müssen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Diese informiert über den Stand der Barrierefreiheit sowie eventuell vorgesehene barrierefreie Alternativen und beschreibt, sofern vorhanden, die Handhabung von Hilfsmitteln wie beispielsweise einer Vorlese-Funktion. Außerdem werden in der Barrierefreiheitserklärung Kontaktmöglichkeiten für die Meldung von Barrieren genannt und ein Hinweis auf die Durchsetzungsstelle gegeben. Die Erklärung muss mindestens einmal pro Jahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Website aktualisiert werden.  Das Datum der Aktualisierung ist anzugeben.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit kann dann darauf hingewiesen werden, dass die Schulen nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, weil sie keine Inhalte anbieten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

Hinweise zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit Ihrer Website finden Sie weiter unten sowie auf der Seite der Überwachungsstelle in Sachsen.

Maßstab für die Barrierefreiheit sind die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG – Web Content Accessibility Guidelines ) 2.1 auf Level AA, die im als W3C Recommendation (Web Standard) veröffentlicht wurden (Kriterien der europäischen Norm EN 301 549, Version 2.1.2) sowie die weiterentwickelte BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung).

Transparenzhinweis

Schulen unterliegen lediglich einer eingeschränkten Transparenzpflicht. Sie sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SächsTranspG zur Informationserteilung nur verpflichtet, „soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind“.

Die Norm beschränkt sich somit auf Drittmittel, deren Zweck die Förderung von „Forschungsvorhaben“ ist. Drittmittel im Sinne dieser Vorschrift sind daher Gelder oder geldwerte Vorteile, die Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen) zur Förderung der Forschung zusätzlich zu den regulären Haushaltmitteln (Grundausstattung) von einer öffentlichen oder privaten Stelle zur Verfügung gestellt bekommen. Für staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft gilt dies nur im Rahmen ihrer Beleihung mit Hoheitsrechten (Abhalten von Prüfungen, Zeugniserteilung). Drittmittel zu sonstigen Zwecken (z. B. Spenden, Sponsoring oder Fördervereinsmittel ohne Forschungsbezug) sind hingegen nicht betroffen.

Als (eingeschränkt) transparenzpflichtige Stelle ist jede Schule verpflichtet, auf der Startseite ihres Internetauftritts einen Transparenzhinweis zu veröffentlichen (vgl. § 2 Absatz 3 SächsTranspG). Es wird daher empfohlen, den in der Anlage beigefügten Transparenzhinweis auf der Startseite des schulischen Internetauftritts zu platzieren, der verdeutlicht, worauf sich die eingeschränkten Transparenzpflicht der Schulen bezieht.

Schulleitungen werden dazu auf die Schreiben im Schulportal unter dem Suchwort „Transparenzgesetz“ hingewiesen. Dort finden Sie einen Hinweis zur Dokumentation von Anfragen sowie Ansprechpersonen im Landesamt für Schule und Bildung, die in diesen Belangen unterstützen.

Warum ist Barrierefreiheit auf Schulwebsites wichtig?

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung ist Barrierefreiheit auf Schulwebsites sinnvoll und zeitgemäß. Eine barrierefreie Website kann von allen Menschen gleichermaßen genutzt werden, unabhängig davon, ob sie Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder Verstehen haben. Das verbessert nicht nur die digitale Teilhabe, sondern auch die Nutzungsfreundlichkeit insgesamt.

Typische Maßnahmen zur Barrierefreiheit auf Schulwebsites sind z. B.:

  • Klare Seitenstrukturierung mit Absätzen, Aufzählungen und Tabellen
  • Hohe Kontraste für bessere Lesbarkeit
  • Einfache Sprache für verständliche Inhalte
  • Untertitel, Transkripte oder Gebärdensprache bei Audio- und Videoinhalten
  • Alternativtexte für visuelle Inhalte als Grundlage für die Audiodeskription
  • Bedienbarkeit per Tastatur

Was muss ich beim Urheberrecht beachten, wenn ich Inhalte auf der Schulwebsite nutze?

Das Urheberrecht ist ein zentraler Aspekt bei der Gestaltung von Schulwebsites. Fast alle im Internet veröffentlichte Werke (Texte, Schriftarten, Bilder, Karten, Lernaufgaben oder Videos) sind urheberrechtlich geschützt. Auch wenn ein fremdes Werk mithilfe einer Suchmaschine gefunden wird, bedeutet das nicht, dass dieses frei verwendet werden darf. Besonders wichtig ist die korrekte Angabe der Quelle -, das gilt ausdrücklich auch für Werke, die kostenfrei oder als Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) zur Nutzung freigegeben werden. Urheberangaben, Lizenzhinweise und ggf. Quellenlinks müssen sichtbar direkt am verwendeten Werk angebracht werden. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht hierfür nicht aus.

Eine öffentliche Zugänglichmachung zu fremden Werken, z. B. auf der Internetseite der Schule, ist darüber hinaus nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Urhebers zulässig. Die bloße Nennung der Quelle ersetzt die erforderliche Nutzungserlaubnis nicht. Vor jeder Verwendung ist daher zu prüfen, ob eine ausdrückliche Nutzungserlaubnis vorliegt und welche Lizenzbedingungen gelten. Können Herkunft, Urheber oder Nutzungsrechte nicht eindeutig geklärt werden, sollte auf eine Verwendung verzichtet werden.

Es wird empfohlen, möglichst eigene Inhalte und Bilder zu verwenden. Dabei sind stets die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten, insbesondere bei Fotos von Schülerinnen und Schülern oder anderen Personen. Wenn Schulen besonders gelungene Ergebnisse auf ihrer Website präsentieren, ist darauf zu achten, dass sich in den Arbeiten der Schülerinnen und Schüler keine Urheberrechtsverletzungen befinden und die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte diese Rechte einräumen.
Alle Inhalte und Verlinkungen auf der Website sollten regelmäßig überprüft werden. Unzulässige oder rechtlich unklare Inhalte müssen zeitnah entfernt werden, um Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Hinweise

- Nach den Regeln für Kopieren an den Schulen können Teile von geschützten Werken als Klassensatz vervielfältigt werden, auch digital. Hiermit ist allerdings nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung verbunden, das heißt, eine Veröffentlichung auf der Website ist nicht erlaubt.

- Siehe auch Urheberrecht und Künstliche Intelligenz auf unserer KI-Informationsseite www.mesax.de/ki.

Welche Datenschutzregeln sind bei Inhalten auf der Schulwebsite zu beachten?

Beim Betrieb einer Schulwebsite müssen alle datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Einwilligungen einholen: Nur personenbezogene Daten wie Namen, Bilder oder Videos veröffentlichen, wenn eine Einwilligung der betroffenen Personen oder deren Erziehungsberechtigten vorliegt (Art. 6 DSGVO, VwV Schuldatenschutz). Eine Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.
  • Keine unnötigen personenbezogenen Daten: Vermeiden Sie die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten wie Klassenlisten, Geburtsdaten oder Kontaktdaten ohne ausdrückliche Erlaubnis.
  • Verzicht auf Tracking: Tracking-Tools oder Analyseprogramme, die personenbezogene Daten (hier zählt bspw. bereits die private IP-Adresse dazu) verarbeiten, dürfen nur mit klarer Einwilligung der Nutzenden eingesetzt werden.
  • Datenschutzerklärung: Eine leicht zugängliche und aktuelle Datenschutzerklärung (weitere Hinweise siehe oben) auf der Website informiert über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung.
  • Externe Inhalte datenschutzkonform einbinden: Bei eingebetteten Videos, Karten oder Social-Media-Inhalten ist sicherzustellen, dass keine unerlaubte Datenweitergabe erfolgt. Idealerweise werden diese nur fakultativ sein, da selbst Opt-In-Lösungen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern problematisch sein können (vgl.  Abschnitt II Nummer 5 VwV Schuldatenschutz).
  • Viele Dienste – darunter YouTube oder Google Maps – setzen beim Aufruf bereits beim Laden der Seite Tracking Mechanismen oder erfassen personenbezogene Daten wie IP Adressen, Browserinformationen oder Nutzungsverhalten, noch bevor Nutzende aktiv mit dem Inhalt interagieren. Dies kann ohne vorherige Einwilligung der Besucherinnen und Besucher datenschutzrechtlich unzulässig sein, da bereits beim automatischen Laden Daten an Dritte übermittelt werden können. Um solche datenschutzrechtlichen Risiken zu minimieren, empfiehlt sich Folgendes:

    o Zwei Klick Lösungen oder Opt In Lösungen: Inhalte werden zunächst erst nicht geladen und gezeigt; erst nach einer aktiven Einwilligung durch die Nutzenden wird der externe Inhalt eingebunden. Auf diese Weise wird verhindert, dass Daten bereits beim Seitenaufruf übertragen werden.

    o Erweiterte Datenschutzmodi: Viele Dienste bieten spezielle Einbettungsoptionen („no cookie“ oder ähnliches) an, die weniger oder zunächst keine Tracking Cookies setzen, solange kein aktivierter Abruf stattfindet. Dennoch kann auch hierbei eine Einwilligung nötig sein.

    o Alternative datenschutzfreundlichere Dienste: Bei Karteninhalten können beispielsweise Open Source Lösungen wie OpenStreetMap genutzt werden, die in der Regel weniger personenbezogene Daten übertragen als kommerzielle Kartendienste.

    o Verlinkung statt Einbettung: Statt externe Inhalte direkt einzubetten, kann eine einfachere Verlinkung gesetzt werden. Bei einem Klick verlassen Nutzende dann die Schulwebsite und entscheiden selbst, ob sie die externe Seite öffnen – dies schließt die automatische Datenübertragung beim Laden der Schulwebsite aus.

    Unabhängig von der gewählten Einbindungsform ist es erforderlich, in der Datenschutzerklärung der Schulwebsite transparent darüber zu informieren, welche externen Dienste genutzt werden, welche Daten dabei verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.

Schulen sollten mit ihren Datenschutzbeauftragten regelmäßig prüfen, ob die Website alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

In der VwV Schuldatenschutz werden Musterformulare zur Einholung der Einverständniserklärung zur Verfügung gestellt:

Schulhomepage-Baukasten des Sächsischen Bildungsservers

Der Sächsische Bildungsserver (SBS) bietet allen sächsischen Schulen einen Homepagebaukasten an. Damit können Schulen ihre eigene Website gestalten und betreuen. Weitere Informationen sind hier zu finden. Das Angebot entbindet jedoch nicht von der Verantwortung für die zuvor aufgeführten Punkte.

Stand 12.05.2026