Einwilligung zur Anlage von Nutzern in LernSax
Unter bestimmten Umständen können LernSax-Zugänge einwilligungsfrei angelegt werden. Die Einwilligungsbefreiung gilt nur für Schüler und deren Lehrkräfte. Sorgeberechtigte und externe Partner müssen vor der Anlage in LernSax ihre Einwilligung bekunden.
Einwilligungsfrei ist die Nutzung von LernSax für unmittelbare Unterrichtszwecke durch Schüler und deren Lehrkräfte.
Die schulinterne elektronische Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern ist vom Erziehungs- und Bildungsauftrag nach §1 SächsSchulG erfasst und bedarf daher keiner weiteren Einwilligung, sofern die Nutzung des Systems nicht außerhalb eines pädagogischen Kontextes oder mit Dritten erfolgt. Daher kann auf die schriftliche Einwilligungen von Lehrkräften und deren Schülern zur Nutzung von LernSax im unmittelbaren Schulalltag verzichtet werden.
Wir empfehlen jedoch, über die Nutzung von LernSax sachgerecht zu informieren. Dies gilt vor allem bei Minderjährigen, die keine rechtsgültige elektronische Zustimmung zu Vertragsinhalten und Nutzungsbestimmungen bekunden können. Dies kann in Form eines Informationsblattes geschehen oder auch in Form mündlicher Belehrungen.
Einwilligungen werden benötigt, wenn die Nutzung von LernSax den unmittelbaren Unterrichtszweck übersteigt.
Für die unbegrenzte, weltweite Freigabe von E-Mail für minderjährige Schüler (Möglichkeit zur Kommunikation mit Dritten außerhalb des pädagogischen Kontextes) ist vorab eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, um den Anforderungen des Kinder- und Jugendmedienschutzes zu genügen. Volljährige Schüler müssen der Freigabe selbst zustimmen. Davon kann in pädagogisch begründeten Fällen abgewichen werden, insbesondere für der Registrierung an bildungsrelevanten Portalen (vgl. FAQ).
Einwilligungen werden von Nutzern benötigt, die weder zu den Lehrkräften noch zu den Schülern gehören.
Personensorgeberechtigte oder externe Bildungspartner, die nicht unmittelbar zum Umfeld von Schule und Unterricht gehören, müssen Ihre Zustimmung zur Nutzung von LernSax geben, bevor sie als aktive Nutzer angelegt werden.
Musterdokumente (09.11.2020)
Einwilligungsfreie Nutzung
Für die Information der einwilligungsfreien Nutzer von LernSax stellen wir Ihnen ein Musterdokument bereit, das sie gern an die spezifischen Bedingungen Ihrer Einrichtung anpassen können.
Einwilligung zur uneingeschränkte Nutzung von LernSax-Email-Adressen durch Schüler
Für Schüler ist die uneingeschränkte, weltweite Freigabe des E-Mail-Services einwilligungspflichtig, da dann ein vollwertiges Postfach mit voller Erreichbarkeit leider auch für Spam und diverse Schadprogramme bereitgestellt wird.
Einwilligungen für Nutzer, die weder zu den Lehrkräften noch zu den Schülern gehören
Oft gestellte Fragen zur Einwilligung
- Wir haben Nutzer (Eltern, Externe) in LernSax angelegt, ohne deren schriftliche Zustimmung einzuholen, Wie gehe ich jetzt am besten vor?
Informieren Sie die betroffenen Nutzer über diesen Sachverhalt. Gern auch unter Verweis auf die von uns zwischen August 2020 und Oktober 2020 getroffenen Aussagen zur Einwilligungsfreiheit, die nunmehr einer Revision unterzogen wurden. Bitten Sie um die nachträgliche Zustimmung. Bieten Sie eine einfache Entscheidungsmöglichkeit an: Zustimmung zur Nutzung vs. Löschung des vorbereiteten Accounts. Wenn die betroffenen Nutzer auf eine Löschung bestehen, muss diese in einem zumutbar kurzfristigen Zeitraum umgesetzt werden. - Können die Kinder über die Plattform Seiten des freien Internets aufrufen?
LernSax ist selbst eine Internetseite und vermittelt keinen Zugang zum Internet. Die Frage, ob man damit ins „freie Internet“ kommt, kann hier also nicht beantwortet werden. Den Zugang zum Internet stellt die Schule über den Schulträger bereit. - Wer kontrolliert über LernSax verlinkte Seiten?
Der Zugang zum Internet wird vom Schulträger bereitgestellt und ist keine Leistung von LernSax. Dieser ist verpflichtet, die Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes umzusetzen. Eine Kontrolle besuchter Seiten, egal ob diese per Link oder durch direkten Aufruf besucht werden, muss seitens der Schule in der Nutzungsordnung festgelegt sein und darf nicht gesetzlichen Bestimmungen zur maximalen Speicherdauer und zur informationellen Selbstbestimmung zuwider laufen. Eine pauschale Kontrolle aller zugänglichen Seiten ist weder der Schule noch den Lehrkräften zuzumuten. Daher setzen die Schulen entsprechende technische Filterlösungen ein. - Können die Kinder E-Mails von „externen“ Personen empfangen?
Wie im Musterdokument formuliert ist, wird der Mailempfang über LernSax auf Absender der eigenen Schule begrenzt. „Jeder Nutzer erhält eine E-Mail-Adresse... Für Schüler ist die Nutzung der E-Mail-Adresse auf Kontakte zu anderen Nutzern der eigenen Schule beschränkt“. Diese Beschränkung kann mit Zustimmung der Eltern über einen Schulkonferenzbeschluss aufgehoben werden.
- Unsere Schule benötigt zur Registrierung an einem externen Portal E-Mail-Adressen, an die dann auch ein Freischaltcode etc. zurückgeschickt wird. Private E-Mail-Adressen scheiden logischerweise aus. LernSax-E-Mail-Adressen sind auf "schulweit" oder "LernSax-weit" eingeschränkt. Darf die LernSax-E-Mail-Adresse für solche Zwecke zeitweilig geöffnet, also auf "weltweit" gestellt werden, ohne Einwilligung der Eltern einzuholen?
Wir haben das Thema mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten besprochen. Prinzipiell gilt, dass weltweit funktionierende E-Mails nicht ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten eingerichtet werden dürfen.
Im hier beschriebenen Szenario kann davon abgewichen werden, sofern a) diese erweiterte Nutzung sich ausschließlich im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 SächsSchulG bewegt, also insbesondere kein Tracking o.ä stattfindet und b) seitens der Schule mit dem externen Portal ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 (3) DSGVO abgeschlossen wird. Alle Schulbuchverlage und auch die meisten der schulrelevanten Portale bieten dies in Form von Standardverträgen an, da diese selbst DSGVO-konform arbeiten müssen.
Einer zeitweiligen Öffnung des LernSax-Mailservices für Registrierungs- und Anmeldungszwecken steht also nichts grundsätzliches entgegen. Wir empfehlen, den Zeitraum der Öffnung möglichst kurz zu wählen sowie den Zeitraum und die betroffene Nutzergruppe geeignet zu dokumentieren, um ggf. entstehende Nachfragen beantworten zu können.
- Wer kontrolliert den Inhalt von E-Mails oder Nachrichten?
Eine Kontrolle von E-Mail ist analog zum Postgeheimnis zu sehen, stellt einen Eingriff in Grundrechte dar und ist gesetzlich nur auf Anweisung eines Gerichts zulässig.
Für das schulische Umfeld wird die geltende Rechtsmeinung hier sehr gut dargestellt: Schulrecht Schleswig-Holstein
Zitat: https://schulrecht-sh.de/texte/i/internetnutzung.htm:
„Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie grundsätzlich berechtigt, den Datenverkehr (z.B. die Inhalte von aufgerufenen Webseiten) zum Nachweis der unberechtigten Nutzung und zur Feststellung unzulässiger Aktivitäten (z. B. Urheberrechtsverstöße, andere strafbare Handlungen) zu protokollieren und bei Bedarf zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule. Bei einer unbeaufsichtigten Nutzung ist eine Protokollierung unbedingt erforderlich. Darüber hinaus sollte die Schule durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Jugendmedienschutzes Rechnung getragen wird.
Die Protokollierung der Nutzerdaten und die Kontrolle im Bedarfsfall ist nur zulässig, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
Die Schule legt eindeutige Nutzungsregelungen für die Internetnutzung in einer Benutzungsordnung fest (s. Muster im Anhang). In dieser Benutzungsordnung muss auf die Protokollierung hingewiesen werden. Die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung müssen die Nutzerinnen und Nutzer (bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern auch deren Erziehungsberechtigte) schriftlich bestätigen.
Der Nutzerkreis muss ausschließlich auf die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte der jeweiligen Schule beschränkt sein. Diese Einschränkung muss durch ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen sichergestellt werden.
Die Schülerinnen und Schüler nutzen den Anschluss für schulische Zwecke unter Aufsicht von Lehrkräften für schulbezogene Zwecke auf schuleigenen Geräten.
Die Schule erlaubt den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internetanschlusses mittels privater Geräte für unterrichtliche Zwecke oder stellt von Lehrkräften unbeaufsichtigte schulische Geräte (Medienecken etc.) für unterrichtliche Zwecke zur Verfügung.
Die Speicherungsdauer der Protokolldaten, die zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Protokollauswertung sowie die Fälle, in denen eine Protokollauswertung erfolgen darf, regelt die Schule ebenfalls in der Benutzungsordnung. Die Festlegung der zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Protokollauswertung kann von der Schulleitung auch separat mittels Dienstanweisung erfolgen.
Die Benutzungsordnung ist von der Schulkonferenz zu beschließen. Die technische Umsetzung sollte sich an den gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen der kommunalen Landesverbände und des für Bildung zuständigen Ministeriums orientieren.“
Unabhängig davon werden die Lehrer der Schule sicherlich pädagogisch einwirken, sollten sich im Kommunikationsverhalten Auffälligkeiten zeigen. Außerdem haben Erziehungsberechtigte natürlich auch diverse Möglichkeiten, auf das Nutzungsverhalten Ihrer Kinder Einfluss zu nehmen. - Wer kontrolliert den Inhalt der Nachrichten der Kinder untereinander auf Mobbing usw.?
Was Mobbing betrifft, wird dazu nach allen uns vorliegenden Untersuchungen eher selten eine schulische Lernplattform genutzt, sondern auf diverse Werkzeuge des freien Marktes zurückgegriffen, die: Whatsapp, Snapchat, Instagramm, Twitter, Facebook, … In solchen Fällen sind wieder die Eltern, Lehrer etc. gefragt. Prinzipiell gelten natürlich auch die im Vorstehenden getroffenen Aussagen.