Nutzungsverbot privater digitaler Endgeräte an Schulen
Seit dem 1. Februar 2026 gilt an Sachsens Grundschulen und der Primarstufe der Förder- und Gemeinschaftsschulen ein „Handyverbot“ (Verbot der Nutzung privater mobiler Endgeräte). Ab 1. August 2026 wird dieses bis einschließlich Klassenstufe 8 und damit auch auf Oberschulen, Oberschulen+ und Gymnasien ausgeweitet.

Das Nutzungsverbot privater mobiler Endgeräte betrifft den schulischen Alltag unmittelbar und wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf: Was genau bedeutet das Verbot? Welche Geräte sind umfasst? Welche Spielräume bleiben Schulen bei der Umsetzung? Welche Ausnahmen gelten? Und wie lassen sich pädagogische Ziele und Medienbildung mit klaren Regeln im Umgang mit mobilen Endgeräten verbinden?
Auf dieser Seite finden Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern und andere Interessierte die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Handyverbot an Schulen. Die Inhalte sind eine erste allgemeine Orientierung für den Umgang mit der neuen Regelung im Schulalltag, sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Verbot der Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Schule
(Stand: 02.07.2026)
Rechtsgrundlagen: siehe § 11a Schulordnung der Grundschulen, § 20a Schulordnung Förderschulen, § 12a Schulordnung Gemeinschaftsschulen sowie entsprechende Regelungen ab 1. August 2026 in der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen sowie in der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
1. Gilt das Verbot ausschließlich für den Unterricht oder für das gesamte Schulgelände - also auch in den Pausen?
Das Verbot gilt grundsätzlich für das gesamte Schulgelände. Es umfasst damit sowohl den Unterricht als auch die Pausen sowie andere Zeiten, die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der Schule auf dem Schulgelände verbringen. Ziel ist es, einen störungsfreien Schulalltag zu fördern und Raum für persönliche Begegnungen, Bewegung und gemeinschaftliche Aktivitäten zu schaffen. Das schulrechtliche Verbot gilt allerdings nicht für den Hort. Für den Hort gelten die jeweiligen einrichtungsbezogenen Regelungen.
2. Gilt das Verbot ausschließlich für Smartphones? Welche Reglungen gelten für andere private mobile Endgeräte wie Smartwatches und Co.?
Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Smartphones. Es gilt grundsätzlich für alle privaten mobilen Endgeräte, d. h. tragbare elektronische Geräte, die dem Zugriff auf das Internet, der Sprach-, Bild- oder Videokommunikation oder Informationsverarbeitung dienen. Dazu gehören insbesondere Smartphones, Tastentelefone, Smartwatches sowie vergleichbare digitale Geräte.
3. Sollen die privaten mobilen Endgeräte ausgeschaltet in den Taschen bleiben, eingesammelt oder in eigens dafür vorgesehenen Verstauvorrichtungen verbleiben (z. B. Handy-Safe)?
Die konkrete Umsetzung des Verbots wird von den Schulen in Eigenverantwortung und im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt. Entscheidend ist, dass die schulischen Regelungen transparent kommuniziert und einheitlich umgesetzt werden.
4. Wird der Freistaat die Anschaffung spezieller Handyaufbewahrungsorte finanziell unterstützen oder gar entsprechende Lösungen stellen?
Die sächliche Ausstattung der Schulen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Schulträger. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Anschaffung und Finanzierung möglicher Aufbewahrungslösungen für private mobile Endgeräte. Ob und in welchem Umfang entsprechende Systeme eingesetzt werden, entscheiden die Schulträger und Schulen vor Ort im Rahmen ihrer jeweiligen Gegebenheiten.
5. Dürfen Eltern ihren Kindern mobile Endgeräte für den Schulweg mitgeben?
Das Verbot gilt ausschließlich auf dem Schulgelände. Für den Schulweg können Eltern selbst entscheiden, ob ihr Kind ein privates mobiles Endgerät mitführt. Während der Schulzeit gewährleistet die Schule die Erreichbarkeit in dringenden Fällen über die üblichen Kommunikationswege, insbesondere über das Sekretariat. Letztes sollte klar und transparent kommuniziert werden.
6. Wie kann ich die neuen Regelungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern verständlich begründen?
Das Verbot soll Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, sich besser auf das Lernen zu konzentrieren, ungestörte soziale Kontakte zu pflegen und einen bewussten Umgang mit digitalen Medien zu entwickeln. Es richtet sich nicht gegen digitale Medien an sich, sondern soll einen geschützten Lern- und Lebensraum Schule fördern. Wichtig ist, die Regelungen transparent zu erläutern und gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern über Chancen und Herausforderungen digitaler Medien ins Gespräch zu kommen.
7. Bin ich verpflichtet zu kontrollieren, ob Schülerinnen oder Schüler ein privates mobiles Endgerät bei sich tragen?
Nein. Das Verbot verpflichtet Lehrkräfte nicht dazu, aktiv zu kontrollieren, ob Schülerinnen und Schüler ein privates mobiles Endgerät mitführen. Maßgeblich ist die Einhaltung der Nutzungsregelungen auf dem Schulgelände. Kontrollen ohne konkreten Anlass sind nicht vorgesehen.
8. Darf ich verlangen, dass mir Schülerinnen oder Schüler ihr mobiles Endgerät aushändigen?
Wenn der Verdacht besteht, dass ein privates mobiles Endgerät entgegen den geltenden Regelungen genutzt wird, können Lehrkräfte die Herausgabe des störenden Geräts verlangen (vgl. § 39 Absatz 1 Satz 2 SächsSchulG). Eine Durchsicht privater Inhalte, Nachrichten, Fotos oder Apps, welche sich auf dem ausgehändigten Gerät befinden, ist davon jedoch nicht umfasst.
Lehrkräfte sind grundsätzlich nicht befugt, Taschen oder persönliche Gegenstände zu durchsuchen. Bei konkreten Konflikt- oder Verdachtsfällen sollten die schulinternen Verfahren eingehalten und gegebenenfalls Schulleitung oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden.
9. Darf ich der Schülerin oder dem Schüler das mobile Endgerät bei einem Regelverstoß wegnehmen? Wie reagiere ich auf Protest und was muss ich dabei rechtlich beachten?
Lehrkräfte sind für die Durchsetzung der geltenden Regelungen verantwortlich, um vorrangig eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten. Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen die Regelungen zur Nutzung privater mobiler Endgeräte, kann die Lehrkraft geeignete pädagogische Maßnahmen sowie Erziehungsmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 SächsSchulG ergreifen. So kann die Lehrkraft unabhängig von anderen Maßnahmen wie einer Ermahnung auch die Herausgabe des Geräts verlangen und dieses zeitweilig einbehalten, da die unbefugte Benutzung eines mobilen Endgeräts den Schulbetrieb stört (vgl. § 39 Absatz 1 Satz 2 SächsSchulG).
Dabei sollte stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Wiederherstellung eines störungsfreien Schulbetriebs.
Konflikte lassen sich häufig vermeiden, wenn die schulischen Regelungen transparent kommuniziert und einheitlich umgesetzt werden. Die konkrete Ausgestaltung (z. B. Abgabe im Klassenraum, Verwahrung im Sekretariat, Benachrichtigung der Eltern) sollte deshalb klar in der Hausordnung bzw. in schulinternen Regelungen festgelegt sein.
10. Wie lange darf ich das private mobile Endgerät einziehen? Muss ich es der Schülerin oder dem Schüler am Ende der Stunde zurückgeben?
Die Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Wegnahme ist eine Ermessensentscheidung, bei dieser müssen der Zweck der Maßnahme (Wiederherstellung störungsfreien Schulbetriebs und Verhaltensänderung) sowie alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. In der Regel sollte das Gerät nur bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder maximal bis zum Ende des Schultages einbehalten werden.
Die konkrete Handhabung sollte durch die Schule einheitlich geregelt werden. Empfehlenswert ist eine Festlegung in der Hausordnung oder in einem Beschluss der Schulkonferenz.
11. Wie sieht es versicherungstechnisch mit dem privaten mobilen Endgerät aus? Was ist, wenn dieses in meiner Obhut aus Versehen kaputtgeht?
Private mobile Endgeräte sind Eigentum der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Werden Geräte durch die Schule vorübergehend verwahrt, sind sie sorgfältig und sicher aufzubewahren.
Kommt es während einer schulisch veranlassten Verwahrung zu Verlust oder Beschädigung, hängt eine mögliche Haftung von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend kann insbesondere sein, ob die Aufbewahrung ordnungsgemäß organisiert war und ob ein Verschulden vorliegt.
Aus diesem Grund empfiehlt sich die Festlegung klarer Verfahren zur Verwahrung privater mobiler Endgeräte sowie die Abstimmung mit Schulleitung und Schulträger.
12. Wie gehe ich mit dem Verbot auf Wandertagen oder Klassenfahrten um?
Für Wandertage, Exkursionen und Klassenfahrten können besondere Regelungen erforderlich sein. Hier spielen Sicherheitsaspekte, Erreichbarkeit sowie organisatorische Anforderungen eine wichtige Rolle.
Die Schule beziehungsweise die verantwortliche Lehrkraft kann im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens festlegen, ob und in welchem Umfang private mobile Endgeräte genutzt werden dürfen. Dabei sollten die Regeln vorab klar kommuniziert und möglichst mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt werden.
Auch auf Klassenfahrten gilt: Private mobile Endgeräte können für pädagogische Zwecke ausdrücklich zugelassen werden. Die Regelungen zum Nutzungsverbot von privaten mobilen Endgeräten in den Schulverordnungen sehen vor, dass Lehrkräfte die Nutzung im Einzelfall erlauben können.
13. Welche Ausnahmen vom Verbot gibt es?
Die Nutzung ist ausdrücklich erlaubt, wenn diese zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist. Hierunter fällt z. B. eine Nutzung zur Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabetespatienten.
Weitere Ausnahmen können entweder im Einzelfall von der Lehrkraft oder durch die Schulkonferenz beschlossen werden.
Das Verbot privater mobiler Endgeräte bedeutet nicht, dass auf digitale Bildung verzichtet wird. Medienbildung bleibt ein zentraler Bildungsauftrag der Schule. Zudem können Lehrkräfte die Nutzung privater Geräte für pädagogische Zwecke im Einzelfall zulassen.
14. Steht ein solches Verbot nicht im Widerspruch zur Medienbildung?
Nein. Medienbildung umfasst weit mehr als die Nutzung privater Smartphones. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler zu einem reflektierten, sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien zu befähigen. Das Verbot schließt Medienbildung nicht aus, sondern schafft einen Rahmen, in dem digitale Medien gezielt und pädagogisch begründet eingesetzt werden können. Die Kompetenzen können weiterhin mit schulischen Endgeräten, Lernplattformen, digitalen Unterrichtsmaterialien und gezielten Medienbildungsangeboten vermittelt werden.
15. Das Verbot gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler. Wie soll ich mich aber als Lehrkraft mit meinem eigenen mobilen Endgerät verhalten, um dennoch eine Vorbildfunktion darzustellen?
Lehrkräfte haben eine wichtige Vorbildfunktion im Umgang mit digitalen Medien. Auch wenn das Verbot nicht für Lehrkräfte gilt, empfiehlt sich ein bewusster, transparenter und auf schulische Zwecke beschränkter Einsatz privater mobiler Endgeräte.
Soweit möglich sollten dienstliche Kommunikationswege und schulische Endgeräte genutzt werden. Wird ein Smartphone im Unterricht verwendet, sollte für die Schülerinnen und Schüler erkennbar sein, dass dies pädagogischen oder organisatorischen Zwecken dient.
Ein reflektierter Umgang mit digitalen Medien stärkt die Glaubwürdigkeit der schulischen Medienbildung und unterstützt die Akzeptanz der geltenden Regelungen.
16. Gelten die Regelungen auch für Schulen in freier Trägerschaft?
Die Regelungen zur Einführung des landesweiten Handynutzungsverbots im Primarbereich und der Ausweitung desselben auf die Klassenstufen 5 bis 8 durch Änderungen der Schulordnungen wurden nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen Schulordnungen für anerkannte Ersatzschulen aufgenommen. Damit wird die in der Privatschulfreiheit begründete Organisationsfreiheit der Schulen in freier Trägerschaft gewahrt.
Das landesweite Verbot der Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Schule für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der Klassenstufen 5 bis 8 gilt daher nur für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und hat für Schulen in freier Trägerschaft allenfalls einen empfehlenden Charakter.
Weitere Fragen zum Handyverbot an Schulen können jederzeit an medienbildung@lasub.smk.sachsen.de gestellt werden.
Die FAQ wachsen mit der schulischen Praxis und werden bei Bedarf erweitert, um neue Perspektiven und praxisnahe Antworten abzubilden.